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Die zweite Unterlassungserklärung nach erneuter Urheberrechtsverletzung: ein Minenfeld für Laien.

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Auch bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung kann der Teufel im Detail stecken.


Dies musste ein großer norddeutscher Spirituosenvertrieb anfang 2018 vor dem Landgericht Hamburg feststellen. Das Bremer Unternehmen hatte bereits im Jahr 2016 exklusives Bildmaterial unserer Mandantin, einer Berliner Event- und Marketingagentur, widerrechtlich genutzt. Die Bremer verwendeten das Bildmaterial zur Vermarktung eines amerikanischen Rums auf dem deutschen Markt. Nach unserer Aufforderung löschte der Spirituosenvertrieb die Bilder zunächst von allen Internetseiten und Social Media Kanälen. Es folgte eine erste Unterlassungserklärung mit offenem Vertragsstrafenversprechen nach dem sogenannten “Hamburger Brauch”.

Ende 2017 veröffentlichte das Bremer Unternehmen erneut Bilder, die von seiner zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung umfasst waren. Unser Vertragsstrafenmonitoring führte zur Auffindung der wiederholten Veröffentlichungen.

Als Folge dieser erneuten Verletzung forderte JRF Legal die Hansestädter zur Abgabe einer zweiten Unterlassungserklärung mit einem verschärften Vertragsstrafenversprechen in fünfstelliger Höhe für jeden Fall einer dritten Bildveröffentlichung auf.

Mitte 2018  – Urheberrecht

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Der Geschäftsführer der Gegenseite gab zwar eine zweite Unterlassungserklärung ab, einer erhöhten Vertragsstrafe stimmte das Bremer Unternehmen jedoch nicht zu.

Das Landgericht Hamburg bestätigte nun unsere Rechtsauffassung und erließ eine einstweilige Verfügung zugunsten der Berliner Agentur: Die Weigerung der anwaltlich beratenen Spirituosenhändler zur Abgabe des verschärften Vertragsstrafenversprechens hatte die Ungültigkeit der gesamten zweiten Unterlassungserklärung zur Folge – Grund: mangelnde Ernstlichkeit! Das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige gerichtliche Regelung des durch die zweite Bildveröffentlichung wieder aufgelebten Unterlassungsanspruches unserer Mandantin hatte trotz der abgegebenen zweiten Unterlassungserklärung weiterhin bestanden.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass der gewerbliche Rechtsschutz und speziell das Urheber- und Medienrecht Rechtsgebiete sind, die ein hohes Maß an Spezialwissen erfordern. Wer in urheberrechtlichen Angelegenheiten nicht zum Fachmann geht, läuft Gefahr, sich schlechter Beratung auszusetzen und sich in eine ungünstige rechtliche Position zu bringen. Besonders im gewerblichen Bereich kann eine Urheberrechtsstreitigkeit schnell zu einer teuren Angelegenheit werden.

Januar 2018

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JRF Legal startet Kooperation mit Legal Tech Dienstleister.


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Die Zeiten, in denen einfache Screenshots eine gerichtsfeste Dokumentation von Rechtsverletzungen garantierten, sind vorbei. Im Rahmen einer Kooperation mit einem kompetenten und erfahrenen Dokumentationsservice bietet JRF Legal von der gezielten Recherche nach Rechtsverletzungen über eine wasserdichte Beweissicherung bis hin zum Vertragsstrafenmonitoring ein umfassendes Rechtemanagement von geistigem Eigentum an.





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Intellectual Property | Urheber- und Medienrecht | Social Media Recht | Fotorecht | Presserecht | Recht am eigenen Bild | Gewerblicher Rechtsschutz | Arbeitsrecht   

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